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Immobilienbewertung Erbschaft

Wer eine Immobilie erbt, muss wachsam sein, denn das

Finanzamt setzt den Wert Ihrer Immobilie

in der Regel zu hoch an – mit dem Ergebnis, dass Sie Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer bezahlen müssen, über einen Betrag, welcher unrealistisch hoch ausfällt, da das Finanzamt den reellen Verkehrswert Ihrer Immobilie nicht darlegen kann. Sie haben demnach nach §198 Bewertungsgesetz ( BewG ) die Möglichkeit, durch ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einen geringeren, bzw. den tatsächlichen Wert festzustellen, um die anfallende Steuerlast zu mindern.

Auszug aus dem §198 Bewertungsgesetz ( BewG ):

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

Bei familiären Erbschaftsauseinandersetzungen

können Sie auf die unabhängige Bewertung eines Sachverständigen zählen, dadurch vermeiden Sie häufig Streitigkeiten.

Bei Fragen sind wir jederzeit für Sie da:

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