Der Gutachterausschuss ( § 192 BauGB ):
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Aufgaben der Gutachterausschüsse:
- Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung (§195 BauGB)
- Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB)
- Erteilung von Bodenrichtwertauskünften und Auskünften aus der Kaufpreissammlung
- Erstellung von Verkehrswertgutachten (§§ 193, 194 BauGB) für unbebaute und bebaute Grundstücke, Rechte an Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen und sonstige Wertermittlungen.
- Kapitalisierungszinssätze ( Liegenschaftszinssätze ) ableiten
- Marktanpassungsfaktoren ableiten
- weitere zur Wertermittlung erforderliche Daten ableiten
Gutachterausschüsse Bayern